Von der Produktion bis zum Recycling: ein vollständiger Leitfaden zur neuen EU-Batterieverordnung 2023/1542

14 Mai 2025

EU-Verordnungen
Von der Produktion bis zum Recycling: ein vollständiger Leitfaden zur neuen EU-Batterieverordnung 2023/1542 | Flash Battery

Im Einklang mit den Zielen des Europäischen Green Deal ergreift die EU immer strengere Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der gesamte Lebenszyklus von Batterien - von der Herstellung bis zum Recycling - nachhaltig und effizient ist und den neuesten Umweltstandards entspricht. Batterien spielen in der Tat eine entscheidende Rolle in der Energiewende, denn sie verringern die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen, fördern die Elektromobilität und ermöglichen die Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen.

Um systematisch und wirksam die Herausforderungen der Energiewende angehen zu können, war es notwendig, strenge Vorschriften zu erlassen, die für alle Wirtschaftsbeteiligten in der Europäischen Union gelten und die keine Unterschiede bei der nationalen Umsetzung zulassen. Und um eine einheitliche und verbindliche Anwendung der neuen Vorschriften zu gewährleisten, wurde die bisherige Richtlinie 2006/66/EG durch eine spezifische Verordnung ersetzt: die Europäische Verordnung 2023/1542.

Neuen EU-Batterieverordnung

Für wen die EU-Batterieverordnung gilt: betroffene Kategorien und Pflichten

Die Verordnung (EU) 2023/1542 gilt für alle neuen Batterien, die ab dem Inkrafttreten der Verordnung in der Europäischen Union in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, unabhängig von ihrer Herkunft oder ihres Produktionsortes. Hiervon ausgenommen sind nur Batterien, die speziell für militärische Zwecke oder für die Luft- und Raumfahrt entwickelt werden.

Die Verordnung gilt für alle Arten von Batterien, unabhängig davon, ob sie als einzelne Einheiten oder in Geräte oder Fahrzeuge eingebaut verkauft werden. Das Dokument enthält insbesondere eine Klassifizierung, in der fünf spezifische Kategorien definiert sind:

  • Gerätebatterien (unter 5 kg, z. B. Batterien, die in elektronischen Geräten verwendet werden)
  • SLI- oder Starterbatterien (Starting, Lighting and Ignition – zum Starten, Beleuchten und Zünden von Fahrzeugen)
  • Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV) - z. B. E-Bikes, Elektroroller, Hoverboards
  • Batterien für Elektrofahrzeuge (EV)
  • Industriebatterien - für den Einsatz in Produktionsumgebungen oder Großanlagen

Die Verordnung betrifft alle Wirtschaftsbeteiligten der Lieferkette: Hersteller, Importeure, Groß- und Einzelhändler. Jeder hat seiner Rolle entsprechend bestimmte Verantwortlichkeiten: von der Entwicklungsphase bis zum End-of-Life-Management der Batterien.

Anforderungen-EU-Batterieverordnung | Flash Battery
Anforderungen-EU-Batterieverordnung | Flash Battery
Nachhaltigkeitsanforderungen-CO2-Fußabdruck -batterien | Flash Battery
Nachhaltigkeitsanforderungen-CO2-Fußabdruck -batterien | Flash Battery

Einer der innovativsten Aspekte, der mit der Verordnung (EU) 2023/1542 eingeführt wurde, betrifft die umweltrelevanten Anforderungen an die Herstellung der Batterien. Das Ziel ist klar: Verringerung der Umweltauswirkungen von Batterien während ihres gesamten Lebenszyklus durch Förderung einer verantwortungsvolleren Entwicklung bzw. Gestaltung und eines effizienten Ressourcenmanagements. Bei diesem Ansatz stehen vor allem zwei wesentliche Aspekte im Mittelpunkt: der CO2-Fußabdruck und der Mindestgehalt an recycelten Materialien.

Erklärung zum CO2-Fußabdruck von Batterien

Die Verordnung verlangt von den Herstellern, den CO2-Fußabdruck, der während des gesamten Batterieproduktionsprozesses entsteht, zu berechnen und anzugeben. Dies ist eine wichtige Maßnahme, um die Verringerung der Treibhausgasemissionen innerhalb der gesamten Wertschöpfungskette zu fördern.

Die Maßnahme wird schrittweise eingeführt:

  • Ab dem 18. Februar 2025 oder 12 Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts bzw. Durchführungsrechtsakts für Elektrofahrzeugbatterien (EV)
  • Ab dem 18. Februar 2026 oder 18 Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts bzw. Durchführungsrechtsakts für wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh.
  • Ab dem 18. August 2028 oder 18 Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts bzw. Durchführungsrechtsakts für Batterien von leichten Verkehrsmitteln, z. B. E-Bikes und Elektroroller.
  • Ab dem 18. August 2030 oder 18 Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts bzw. Durchführungsrechtsakts für wiederaufladbare Industriebatterien mit externem Speicher (mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh).

Die Anwendbarkeit der Verpflichtung hängt von der Veröffentlichung des delegierten Rechtsakts über die Methodik zur Berechnung und Überprüfung des CO2-Fußabdrucks und des Durchführungsrechtsakts zur Festlegung des Formats der Erklärung ab, die beide von der Europäischen Kommission erlassen wurden.  In Ermangelung dieser Rechtsakte werden die Termine abweichen.

Bis die Informationen zum CO2-Fußabdruck über den QR-Code abgerufen werden können (18. Februar 2027), muss die Erklärung der Batterie beigelegt werden.

Vorgeschriebene Mindestanteile an recyceltem Material

Ab dem 18. August 2028 wird für einige Batterietypen ein Mindestanteil an recycelten Materialien im Endprodukt vorgeschrieben sein. Diese Maßnahme gilt für:

  • Wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh
  • Batterien für Elektrofahrzeuge (EV)
  • SLI- bzw. Starterbatterien (zum Starten, Beleuchten und Zünden von Fahrzeugen)

Die betroffenen Materialien sind Kobalt, Blei, Lithium und Nickel. Die Hersteller müssen spezifische Unterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, wie hoch der prozentuale Anteil an recycelten Materialien tatsächlich ist, unabhängig davon, ob sie aus recycelten Materialien, Produktionsabfällen oder Verbraucherabfällen stammen.

Mindestanteile-recyceltem-Material-2031 | Flash Battery
Mindestanteile-recyceltem-Material-2031 | Flash Battery

Leistung und Konstruktion: Haltbarkeit und Entfernbarkeit von Batterien

Diese Richtlinien müssen mit einem zunehmenden Augenmerk auf die Haltbarkeit und die einfache Entfernbarkeit der Batterien einhergehen. Damit werden zwei Ziele verfolgt: Zum einen soll die Lebensdauer der Batterien verlängert und die Notwendigkeit eines häufigen Austauschs verringert werden, zum anderen sollen Wartung, Wiederverwendung und das Batterierecycling im Einklang mit den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft erleichtert werden.

Ab dem 18. August 2027 müssen wiederaufladbare Industriebatterien spezielle Anforderungen bzgl. Ihrer Leistung und Haltbarkeit erfüllen, die ihre dauerhafte Leistungsfähigkeit gewährleisten sollen. Ein Jahr später, ab dem 18. August 2028, müssen dann auch Gerätebatterien (außer Knopfzellen) diese Mindestanforderungen an die Haltbarkeit erfüllen.

Bezüglich der Entfernbarkeit legt die Verordnung fest, dass ab dem 18. Februar 2027 Folgendes gewährleistet sein muss:

  • Gerätebatterien müssen einfach vom Endanwender entfernt und ausgetauscht werden können. Produkte, in denen sie enthalten sind, müssen mit klaren Anweisungen und Sicherheitsinformationen ausgestattet sein.
  • Batterien für LV, EV und industrielle Anwendungen müssen während der Lebensdauer des Produkts jederzeit von qualifiziertem Fachpersonal leicht entfernt und ausgetauscht werden können.

Um eine größere Transparenz und bessere Rückverfolgbarkeit während der gesamten Lebensdauer von Batterien zu gewährleisten, werden mit der neuen Verordnung strenge Kennzeichnungsvorschriften eingeführt. Alle in Verkehr gebrachten Batterien müssen mit klaren, lesbaren und leicht zugänglichen Informationen versehen sein, damit die Verbraucher, die Betreiber und die zuständigen Behörden die fachgerechte Verwendung, die Entsorgung und die Rückverfolgbarkeit des Produkts kennen und entsprechend informiert sind.

Bereits ab dem Sonntag, 18. August 2024 sind alle Hersteller verpflichtet, die CE-Kennzeichnung auf ihren Batterien anzubringen, die bescheinigt, dass das Produkt den Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltschutzanforderungen der Europäischen Union entspricht.

Dieser Vorschrift folgen weitere: Bis 2026 müssen die Batterien mit lesbaren und sichtbaren Etiketten versehen werden, wobei diese nicht nur auf der Batterie selbst, sondern auch auf dem Gerät, in das sie eingebaut ist, angebracht werden müssen. Auf den Etiketten müssen die grundlegenden Informationen wie die Kapazität, die erwartete Lebensdauer, die Leistung, die chemische Zusammensetzung und die richtigen Entsorgungsmethoden angegeben sein. Ab 2027 werden viele dieser Informationen auch in digitaler Form über QR-Codes zugänglich sein müssen, um eine vollständigere, aktuellere und für die Anwender und Fachleute leichter zugängliche Kommunikation zu gewährleisten.

Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit | Flash Battery
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Digitaler-batteriepass | Flash Battery
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Die Verordnung (EU) 2023/1542 führt wichtige Verpflichtungen im Bereich soziale Verantwortung für Batteriehersteller und Wirtschaftsbeteiligte in der gesamten Lieferkette ein. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die kritischen Rohstoffe wie Kobalt, Lithium, Nickel und Graphit im Einklang mit den Menschenrechten und internationalen Umwelt- und sozialen Vorschriften abgebaut und gehandelt werden.

Ab dem 18. August 2025 werden alle Hersteller und Organisationen, die für die Sammlung und Handhabung der Batterien verantwortlich sind (PRO - Organisationen für Herstellerverantwortung), zu Folgendem angehalten sein:

  • Anwendung und öffentliche Bekanntgabe einer klaren Sorgfaltspflichtpolitik, die mit den wichtigsten internationalen Standards wie den OECD-Leitsätzen und den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte übereinstimmt.
  • Einführung eines internen Managementsystems zur Unterstützung der Umsetzung der Sorgfaltspflicht, wobei umweltbezogene und soziale Risiken in ihren Lieferketten zu ermitteln und zu bewerten sind.
  • Entwicklung gezielter Strategien zur Vermeidung, Abschwächung oder Bewältigung festgestellter Risiken.
  • Durchführung einer unabhängigen Prüfung durch eine benannte Stelle, die die Konformität bescheinigt.

Recyclingziele: Mindesteffizienz und Rückgewinnung kritischer Materialien

Mit der Verordnung werden auch Mindestziele für die Recyclingeffizienz und die Verwertung der wichtigsten Materialien eingeführt. Diese Anforderungen treten ab dem 31. Dezember 2027 in Kraft und werden für zugelassene Aufbereitungs- und Recyclinganlagen gelten. Zukünftige Mindesteffizienz für das Batterierecycling:

  • Mindestens 90 % für Kobalt, Kupfer, Nickel und Blei
  • Mindestens 50 % für Lithium

Die zurückgewonnenen Materialien sollen dann vorrangig zur Herstellung neuer Industrie-, Elektrofahrzeug- und Starterbatterien (SLI) wiederverwendet werden. Diese Ziele sind integraler Bestandteil der Strategie zur Förderung einer Kreislaufwirtschaft und zur Verringerung der Abhängigkeit der EU von Primärrohstoffen, die häufig unter kritischen sozialen und umwelttechnischen Bedingungen gewonnen werden.

Mindestverwertungsgrad | Flash Battery
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